Zimmerei Radloff

"Qualität aus Meisterhand"

Impressum

 

Zimmerei Radloff GmbH & Co. KG

Mittelstraße 2

23611 Bad Schwartau

Telefon: 0451/48055820

Fax: 0451/48055822

E-Mail: radloff@zimmerei-radloff.de


Inhaber/Geschäftsführer: Robert Radloff

Bankverbindung: DE36 2135 2240 0179 2761 67

Firmensitz/Registergericht: Lübeck

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE135087563

Inhaltlich verantwortlich: Robert Radloff

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

·        Grundsätzliches

Für die Übernahme und Ausführung der Zimmerei Radloff gelten auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss die nachstehenden Bedingungen als verbindlich vereinbart.

1.    Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen

2.    Die Verdingungsordung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C.

·        Angebote, Kostenvoranschläge, Preise etc.

1.    Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum der Zimmerei Radloff und dürfen ohne ihre Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.

2.    Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tag der Abrechnung gültige, Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

3.    An das Angebot hält sich die Zimmerei Radloff aufgrund der aktuell stark schwankenden Rohstoffpreise zwei Wochen gebunden. Bei Bedarf kann die Bindefrist nach Rücksprache mit unseren Lieferanten entsprechend verlängert werden.

4.    Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß bzw. vereinbarte Festpreise.

5.    Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.

6.    Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarter Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist.

·        Ausführungsfristen

1.    Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die Zimmerei Radloff verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 5, VOB/B hat.

2.    Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden der Zimmerei Radloff eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

3.    Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind von der Zimmerei Radloff nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderungen fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

4.    Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins nach sich und berechtigen die Zimmerei Radloff gegebenenfalls Mehrkosten anzumelden.

5.    Im Übrigen haftet die Zimmerei Radloff nur für die ihr nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene, unmittelbare Schaden.

6.    Bei Reparaturarbeiten sind der Zimmerei Radloff möglichst genau die Schadensursache anzugeben.

7.    Die auf der bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird von der Zimmerei Radloff nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden und Beschädigungen zwangsläufig eintraten.

·        Abnahme und Gefahrübergang

1.    Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist der Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt.

2.    Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.

3.    Die Zimmerei Radloff trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, unabwendbare, von der Zimmerei Radloff nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat die Zimmerei Radloff Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Leistung, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Zimmerei Radloff die bis dahin erstellte Leistung ausdrücklich in Obhut des Auftraggebers übergibt.

·        Gewährleistung und Sicherheitsleitung

1.    Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist, für Reparaturen die einjährige Verjährungsfrist nach § 14, Ziffer 4, VOB/B. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.

2.    Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung.
Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.

3.    Während der Gewährleistungszeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, der Zimmerei Radloff unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher Art, an der von ihr ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin (z.B. Antennenbau oder sonstige Arbeiten nachfolgender Handwerke) vorgenommen werden.

4.    Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Freigestellt bleibt der Zimmerei Radloff die Art und Weise, wie diese erbracht wird. Entstehende Kosten hierfür berechnen wir weiter.

·        Aufmaß und Abrechnung

1.    Für das Aufmaß und Abrechnung gilt grundsätzlich die VOB/C in ihrer zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Fassung.

·        Zahlungen

1.    Bei Erteilung eines Auftrags sind die Kosten für die notwendigen und angelieferten Materialien bei Baubeginn sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in den Besitz des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Tagen zu leisten.

2.    Die Schlusszahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Unberechtigte Skontoabzüge werden auf Kosten des Auftraggebers nachgefordert. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist die Zimmerei Radloff berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (bei Verbrauchergeschäften) oder 8 Prozentpunkte (bei Handelsgeschäften) über dem Basiszins zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

3.    Die Zimmerei Radloff ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.    Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar oder werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht geleistet, so ist die Zimmerei Radloff berechtigt, die Arbeiten einzustellen und über die ausgeführten Leistungen eine Schlussrechnung zu stellen.

5.    Das Recht Förderungen abzutreten bleibt vorbehalten.

6.    Der Auftraggeber hat in Höhe von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es sich um das gleiche Vertragsverhältnis handelt. Das gilt sinngemäß auch für etwaige Aufrechnungsansprüche.

·        Besondere Zahlungsverpflichtungen

1.    Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18 338 gesondert berechnet.

·        Mitbenutzung an der Baustelle

1.    Es wird der Zimmerei Radloff das Recht zugestanden, vorhandene Gerüst und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu entnehmen.

2.    Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.

·        Eigentumsvorbehalt

1.    Gelieferte, noch nicht eingebaute und nicht bezahlte Materialien bleiben bis zur restlosen Bezahlung Eigentum der Zimmerei Radloff. Der Auftraggeber stimmt einer Bauwerkssicherungshypothek grundsätzlich zu.

·        Rücktritt vom Vertrag

1.    Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb der Zimmerei Radloff einwirken und die diese nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen die Zimmerei & Radloff vom Vertrag ohne Schadensersatzleistung zurückzutreten.

2.    Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und das Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz angemessener Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag.

3.    Die Zimmerei Radloff hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadensersatz.

·        Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtwirksamkeit

1.    Als Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen gilt der Sitz der Zimmerei Radloff. Für Rechtsstreitigkeiten begründet der Sitz der Zimmerei Radloff die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts.

2.    Unter Vollkaufleuten gilt der Sitz der Zimmerei Radloff als Gerichtsstand.

3.    Es wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart.

4.    Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.